Rechtliche Berichte
Privatvermieter-Förderungen
Für Kleinvermieter gibt es eine Unterstützungsmöglichkeit im Rahmen der Tiroler Privatvermieterförderung und die Unterstützung für kleine gewerbliche Beherbergungsbetriebe.
Die wesentlichen Förderungsvoraussetzungen sind folgende:
- max. 10 Betten bei Privatvermietern und max. 20 Betten für gewerbliche Beherbergungsbetriebe
- durchgehende Vermietungsdauer von mind. 10 Jahren bis zur Antragstellung bei Maßnahmen in den Unterkünften
- Mindestnutzfläche von 20 m² (18 m²) bei Maßnahmen in Gästezimmern und 35 m² bei Maßnahmen in Ferienwohnungen/Appartements
Voraussetzungen/Bestimmungen sind der Förderungsrichtlinie und dem Förderungsansuchen zu entnehmen. Auf die Antragstellung rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn (Lieferung, Leistung, Anzahlung, etc.) wird im Besonderen hingewiesen.
Bei Fragen setzen Sie sich bitte direkt mit Herrn Stefan Prader (Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wirtschaftsförderung), Tel.: 0512/5083221, Email: wirtschaftsfoerderung@tirol.gv.at, in Verbindung.
Allergeninformationsverordnung
Alle UnternehmerInnen, die Lebensmittel ohne Vorverpackung anbieten, sind gemäß Allergen-Informationsverordnung verpflichtet, die Endverbraucher über allergene Zutaten in den Produkten zu informieren! Die Aufklärungspflicht kann in Österreich entweder über eine schriftliche Kennzeichnung auf den Speisekarten oder mündlich mittels geschulter MitarbeiterInnen erfolgen.
- Muster für eine Legende auf Speise- und Getränkekarte
- Details auch unter www.allergeninfo.at oder http://wko.at/tirol/tourismus/
Pauschalreiserichtlinien
Aktion „Loipennutzung inklusive“:
Um nicht ins Pauschalreisegesetz zu fallen, empfehlen wir Ihnen folgende Formulierung (sofern Sie die Loipen-Bettenaktion bewerben): Vor Ort haben Sie bei uns die Möglichkeit des Erhalts eines kostenlosen Loipentickets, womit Sie für die Dauer Ihres Aufenthaltes die Loipen der Region Seefeld nutzen können. Hier der Hinweis in den Fremdsprachen EN / IT / FR.
Leistungen mit Regionsgästekarte und Erlebnisshop:
Wenn auf Ihrer Webseite bzw. im Angebot keine Kombination der Unterkunft mit der Gästekarte erfolgt, vielmehr lediglich auf den Erlebnisshop verlinkt oder auf die Ausgabe/Aufbuchung der Leistungen vor Ort hingewiesen wird, wird das Pauschalreisegesetz nicht berührt. Gerne folgende Formulierungsempfehlung für Sie: Vor Ort haben Sie bei uns die Möglichkeit des kostenfreien Erwerbs Ihrer PlateauCard, mit welcher Sie exklusiv oder stark ermäßigt am Erlebnisprogramm der Region Seefeld teilnehmen können. Die Anmeldung/Aufbuchung ist vor Ort direkt in unserem Betrieb oder einem der Infobüros möglich.
Falls Sie unseren Erlebnisshop bewerben möchten, würde es immer eine gezielte Vermittlung (verbundene Reiseleistung) darstellen und daher wären u.a. die vorvertraglichen Informationspflichten einzuhalten. Nur den bloßen Hinweis auf unseren Erlebnisshop auf der Webseite bzw. im Angebot an den Gast anzuführen bzw. dorthin zu verlinken, berührt das Pauschalreisegesetz nicht - es darf nur keine Kombination der Unterkunftsleistung mit dem Hinweis auf buchbare Programmpunkte im Erlebnisshop erfolgen.
Grundsätzliches zur EU-Pauschalreiserichtlinie (seit Juli 2018 in Kraft):
- Infos zum Pauschalreisegesetz laut WKO
- Videomaterial des Fachverbandes der Reisebüros: Video zum Pauschalreisegesetz (Dauer ca. 1 Std. 17 Min.) in der kompletten Fassung oder auch nach Themengebieten verfügbar:
- Pauschalreisegesetz Allgemeiner Teil (Dauer ca. 35 Min.)
- Pauschalreise: Vorvertragliche Informationspflichten mit Praxisbeispielen (Dauer ca. 19 Min.)
- Verbundene Reiseleistungen: Vorvertragliche Informationspflichten mit Praxisbeispielen (Dauer ca. 22 Min)
Diese Informationen und Formulierungstipps zeigen nur Beispiele und Möglichkeiten auf, wie sich das Pauschalreisegesetz auswirken kann. Insofern wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Die Anwendungsbereiche inkl. Bewerbung und die mit Vorliegen einer Pauschale verbundenen Informationspflichten liegen im Ermessen und in Verantwortung des jeweiligen Betriebes.